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Absetzbarkeit von Bildungskosten. Fiskus belohnt lebenslanges Lernen! 24.03.2004
 
  Fiskus belohnt lebenslanges Lernen Der Bundesfinanzhof ändert die Rechtsprechung grundlegend. Die bisherige Regelung gilt als realitätsfern. (SZ vom 23.4.2003) Martina Kohrig ist erleichtert. Vier Jahre lang hat die gelernte Rechtsanwaltsgehilfin als Personalreferentin bei der Citibank in Düsseldorf gearbeitet und nebenbei Betriebswirtschaftslehre studiert. „Das Studium hat mich viel Zeit gekostet und war ziemlich teuer“, sagt sie. Da Kohrig den akademischen Titel zur Sicherung ihres Arbeitsplatzes benötigte, wollte sie die Studienausgaben von damals 7544 DM (3860 Euro) von der Steuer absetzen. Dies erkannte das Finanzamt zunächst nicht an. Kohrig klagte gegen diese Regelung. Mithilfe von Wirtschaftsprüfer Ingo Priebisch gewann sie das Verfahren in der Berufungsinstanz: Der Bundesfinanzhof (BFH) in München gab ihr Recht (Az.VI R 137/01) und ermöglichte den von Experten längst geforderten Wechsel in der Rechtsprechung. „Das Urteil ist eine Trendwende bei der Absetzbarkeit von Aus- und Weiterbildungskosten“, sagt Marlene Großkreutz, Präsidentin des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg. Richtungswechsel Die neue Rechtsprechung ermöglicht Umsattlern große Ersparnisse: Wer bisher durch eine Zusatzausbildung den Arbeitsplatz sichern, beruflich weiterkommen oder ins Berufsleben zurückkehren wollte, durfte nur 920 Euro pro Jahr absetzen. Ãœbernachtete ein Seminarteilnehmer auswärts, erhöhte sich der Betrag auf 1227 Euro. Diese Ausgaben erschienen in der Steuererklärung nicht als Werbungskosten sondern als Sonderausgaben. Nur wenn Fortbildungskosten innerhalb des ausgeübten Berufes anfielen, waren sie gänzlich absetzbar. Die bisherige Regelung gilt als realitätsfern: So ist es für viele Arbeitnehmer üblich, mehrere Berufe innerhalb ihrer Karriere zu ergreifen. Bildungspolitiker fordern vielfach die Bereitschaft zum Berufswechsel und zum lebenslangen Lernen. Im Wirtschafts- und Arbeitsministerium wird darüber nachgedacht, künftig die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II, der früheren Arbeitslosenhilfe, stärker an eine flexible Berufsausübung zu knüpfen: Ein Wechsel in einen fremden Beruf gilt als zumutbar. Doch wer es bisher wagte, einen neuen Job zu erlernen, trug die Kosten selbst. Laut Großkreutz stellte dies für viele ein Hindernis dar, eine Umschulung zu wagen. Die Münchner Richter legten den Grundstein für einen Richtungswechsel, nun müsse der Fiskus die Gesetze anwenden, sagt Verbandspräsidentin Großkreutz. „Normalerweise setzen die Finanzämter die BFH-Urteile um, sobald sie im Bundessteuerblatt veröffentlicht sind.“ Das Bundesfinanzministerium, Herausgeber des richtungsweisenden Blattes, plant die Veröffentlichung nach eigenen Angaben sobald wie möglich. Die Steuerzahler können sich darüber freuen: Wer fristgerecht zum 31. Mai seine Steuererklärung fertig stellt, sollte bereits versuchen, entstandene Fortbildungskosten als Werbungskosten geltend zu machen. Ein zweites BFH-Grundsatzurteil bestätigt die neue Marschrichtung: Die Klägerin, eine gelernte Industriekauffrau aus Pirmasens, bildete sich nach längerer Arbeitslosigkeit zur Fahrlehrerin aus. Dafür bezahlte sie einst 23.240 DM (11.900 Euro), die sie von der Steuer absetzen wollte. Als ihr der Fiskus dies verwehrte, klagte sie. Im Dezember erkannten die Richter die Summe komplett als Werbungskosten an und honorierten damit das Engagement der Frau, die inzwischen eine eigene Fahrschule unterhält (Az.VI R 120/01). Künftige Werbungskosten Geht es nach dem BFH, so helfen künftig eine Reihe von Einzelregelungen beim Steuersparen: Gebühren und Honorare für Seminare, Lehrgänge, Vorträge und Prüfungen können komplett angegeben werden. Fahrtkosten: Bei Ausbildungen, die unabhängig vom Arbeitgeber sind, dürfen Fahrten von der Wohnung zur Bildungsveranstaltung per Pauschale angesetzt werden. Pro Kilometer gelten für das Auto 0,30 Euro, für Motorräder 0,13 Euro, für Fahrräder 0,05 Euro, für öffentliche Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten. Unterstützt der Arbeitgeber die Ausbildung, sind die Fahrtkosten maximal für drei Monate ansetzbar. Danach gelten die üblichen Sätze. Vom vierten Monat an darf der Steuerzahler zwei Jahre lang nur eine Heimfahrt pro Woche angeben. Pro Kilometer sind 0,40 Euro abzurechnen. Verpflegungskosten sind in den ersten drei Ausbildungsmonaten abzusetzen. Ab einer Seminardauer von acht, vierzehn oder 24 Stunden gelten Verpflegungssätze pro Ausbildungstag in Höhe von sechs, zwölf oder 24 Euro. Ãœbernachtungskosten darf der Steuerzahler komplett angeben. Wird ein Frühstück serviert, muss er 4,50 Euro abziehen. Beruflich genutzte Arbeitsmittel kann der Steuerzahler in voller Höhe geltend machen. Bei privater Nutzung sind die Kaufpreise anteilig anzugeben. Zu den Arbeitsmitteln zählen Computer (Nutzungsdauer drei Jahre), Werkzeuge, Fachbücher, Berufskleidung und Büroausstattung (Nutzungsdauer 13 Jahre). Arbeitszimmer können bis zu einer Höhe von 1250 Euro in der Steuererklärung vermerkt werden. Unfallkosten: Hat der Seminarteilnehmer bei An- oder Abfahrt einen Unfall, darf er die Schadenssumme angeben, wenn sie nicht bereits ersetzt wurde. Zinsen: Nimmt der Steuerzahler ein Darlehen zur Finanzierung der Fortbildung auf, kann er die jährlichen Zinsen steuerlich geltend machen. Klarheit fehlt noch Alle Ausgaben sind in der Anlage N der Steuererklärung unter Werbungskosten zu vermerken. Die Gesamtsumme zieht das Finanzamt von den zu versteuernden Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit ab. Die Ersparnis richtet sich nach dem persönlichen Steuersatz. Eine weitere arbeitnehmerfreundliche Regelung hat das BFH ermöglicht: Zunächst sind die Bildungskosten im Jahr ihrer Entstehung anzugeben. Gibt es nicht genug Einkünfte zur Verrechnung, kann in der Steuererklärung der Abzug für das vergangene oder künftige Jahr beantragt werden. Wer also 2002 eine Fortbildung macht und erst 2003 den entsprechenden Beruf ausübt, darf die Kosten zeitversetzt gegenrechnen. Etwas haben die neuen Regelungen allerdings mit den alten gemeinsam: Es gilt, Details zu beachten, Quittungen zu sammeln und im Einzelfall genau zu rechnen. So kann es von sofort an zwar mehr Geld geben, aber nicht unbedingt mehr Klarheit. Quelle: (SZ 24.04.2003 08:54)
   
   
   
Eingestellt von*:   Wolf Weber
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