Ähnlichkeit zwischen Romanfigur und lebender Persönlichkeit
10.07.2003
Das LG Münster hat entschieden, dass ein Engriff in das Persönlichkeitsrecht nicht vorliege, wenn eine Romanfigur durch die Gestaltung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in die Gesamtdarstellung des Romans so verselbständigt und gegenüber der Person und Leben desjenigen, der sich in dieser Romanfigur aufgrund gewisser Übereinstimmungen zu erkennen glaubt, so losgelöst erscheint, dass das Individuelle und Persönliche der lebenden Person zu Gunsten des Allgemeinen und Zeichnehaften der Romanfigur objektiviert bleibt. In dem zugrunde liegenden Fall gab es in einem Kriminalroman eine Figur eines Professors, der "der Experte" an der Uni Münster in einem ausgefallenen "Exotenfach", aber im Roman mit fast nur schlechten Charaktermekrmalen versehen war. Daraufhin klagte ein Professor der Uni Münster - dort ebenfalls der Experte in diesem "Exotenfach" - gegen Autor und Verlag auf Unterlassung. Auch wenn es zwischen Romanfigur und lebender Person solche Übereinstimmungen gebe, dass ein gewisser Teil die lebende Person in der Romanfigur zu erkennen glaubt und die Romanfigur mit überwiegend negativen Charaktermekrmalen versehen sei, so ergebe in solchen Fällen eine Abwägung zwischen Persönlichekitsrecht und Kunstfreiheit, dass die Kunstfreiheit überwiege, so das Gericht.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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