Keine Verantwortlichkeit von eBay für jugendgefährdende Inhalte
28.10.2002
Das LG Postdam hat erstinstanzlich entschieden, dass eBay nicht dafür zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn auf deren Website Computerspiele oder Videos mit jugendgefährdendem Inhalt zum Kauf angeboten werden.
Bereits in deren AGB werde deutlich gemacht, dass eBay nicht Vertragspartner sei, so dass sich eBay die Verkaufsangebote nicht zu eigen mache, urteilte das Gericht. Eine Kenntnis von rechtswidrigen (Ãm entschiedenen Fall von jugendgefährdenden) Inhalten sei nicht anzunehmen, da die gesetzliche Vorschrift des § 11 Teledienstgesetz positives Wissen von der Rechtswidrigkeit des Inhalts voraussetze, was bei dem nicht moderierten, nicht redaktionell aufbereiteten und unkommentierten Forum für Verkaufsangebote von eBay nicht der Fall sei.
Die Entscheidung des LG ist ein positives (und m.E. richtiges) Zeichen für alle Website-und Portal-Betreiber, die ein reines Forum zum Meinungsaustausch anbieten. Sie steht aber auch im Gegensatz zu einer Entscheidung des LG Trier, die einen Steuerberater wegen ehrverletzenden Äußerungen in einem auf seiner Website abrufbaren Gästebuch auf Unterlassung verurteilte.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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