Kein Anspruch auf Herausgabe eines Quellcodes von Software.
06.09.2003
Das LG Köln hat entschieden, dass Klauseln, die bestimmen, dass der Quellcode beim Softwareersteller verbleibt, nicht gegen die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung allgemeiner Geschäftsbedingungen (nunmehr nahezu inhaltsgleich in das BGB übernommen) verstoßen. So sei eine solche Klausel weder überraschend noch benachteilige sie den Käufer der Software (bei Standardsoftware) bzw. den Auftraggeber (bei Individualsoftware) unangemessen. Zudem urteilte das LG, dass auch bei Erstellung von Individualsoftware nicht - quasi automatisch - die Übergabe des Quellcodes geschuldet sei. Im Zweifel sei der erhebliche wirtschaftliche Wert, den der Quellcode einer Individual-Software darstelle, nicht mit Bezahlung der vereinbarten Vergütung mit abgegolten, so das Gericht.
Ein für Softwarehersteller erfreuliches Urteil, bestätigt es doch die Wirksamkeit der häufig verwendeten Regelung, wonach das Eigentum am Quellcode beim Hersteller verbleibt.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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