Keine Prüfpflichten des Domain-Name Server Betreibers bei Konnektierung einer Domain
06.09.2003
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber eines Domain-Name Servers keine Prüfpflichten dahin gehend habe, ob eine zu registrierende Domain Rechte Dritter verletze.
Zur Begründung zog das OLG dabei die Grundsätze der "ambiente.de"-Entscheidung des BGH heran; in dieser Entscheidung lehnte der BGH Prüfpflichten der DENIC bei der Domain-Registrierung ab. Ein Name-Server Betreiber sei quasi Zuarbeiter für die Registrierungsstellen, so das OLG, weshalb die Grundsätze dieser BGH-Entscheidung auch auf diese Fallkonstellation übertragbar sei. Da die Domain-Registrierung ein Massengeschäft sei, sei es einem Name Server Betreiber nicht zumutbar und möglich, bei Konntektierung eines Domains zu überprüfen, ob dieser Domain Rechte Dritter verletze, urteilte das Gericht. Der Domain Name Server Betreiber hafte deshalb nicht als Störer für Markenverletzungen, wobei das Gericht es offen lies, ob die bloße Konnektierung eines Domains bereits eine Markenverletzung ist (was von der überwiegenden Anzahl der Gerichte abgelehnt wird).
Es genüge deshalb, wenn der Name Server Betreiber nach Erhalt einer Abmahnung die fragliche Domain bis zu einer Klärung der Sach- und Rechtslage sperre, so das OLG.
Ein klarstellendes Urteil - sowohl für Provider als auch für Markeninhaber: So wird bestätigt, dass ein Provider bei Konnektierung einer Domain - was sich letztlich als bloßer technischer Ablauf darstellt - keine Prüfpflichten hat. Dies ist auch sachgerecht, da eine Prüfung vor Konnektierung einen immensen Aufwand bedeuten würde. Für den Markeninhaber ist dadurch klargestellt, dass er sich zuerst an den eigentlichen Domain Inhaber wenden muss und nur dann gegen den Provider vorgehen kann, wenn dieser nach enstprechendem Hinweis nicht reagiert und die Domain sperrt.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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