Das Berliner Kammergericht hat entschieden (AZ: 5 U 350/02, Urt. v. 18.11.03), dass das Sampling eine Vervielfältigung des gesampelten Stücks sein kann. Dies führt dazu, dass sowohl Urheber- als auch Leistungsschutzberechtigte dem Sampling zustimmen müssen. Wird in einer sog. Künstlerquittung aber der Verwerter zur Vervielfältigung berechtigt, so liege hierin auch die Zustimmung zum Sampling, so das Gericht.
Darüber hinaus entschied das Gericht, dass eine Künstlerquittung - und damit die Übertragung aller Nutzungsrechte eines Leistungsschutzberechtigten gegen Zahlung eines Pauschalhonorars - weder wegen Sittenwidrigkeit noch wegen Verstosses gegen das AGB-Recht nichtig sei.
Eine für die Praxis wichtige Entscheidung, v.a. für Verwerter, da die gängige Praxis der Pauschalbezahlung von Studiomusiker und -sänger gegen Unterschrift unter die Künstlerquittung für rechtlich zulässig erachtet wird. Allerdings: Die Entscheidung des Kammergerichts ist noch zum "alten" Urheberrecht ergangen. Seit 2002 ist sowohl dem Urheber als auch dem ausübenden Künstler eine gesetzlich festgeschriebene angemessene Vergütung zu bezahlen. Ob die Pauschalabgeltung gegen Künstlerquittung auch nach neuem Recht zulässig ist, ist damit (noch) nicht geklärt.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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