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"Recht der Gleichnamigen" im Streit um Domains 26.11.2003
 
  Bei dem sog. Recht der Gleichnamigen stehen sich zwei - in aller Regel - Personen mit identischem Namen gegenüber und bei denen es im Geschäftsverkehr aufgrund dieser Gleichnamigkeit zu Verwechslungen kommt bzw. kommen kann, insbesondere deshalb, weil die betreffenden Personen in der identischen oder in einer ähnlichen Branche tätig sind.

Die Rechtsprechung löst dieses Problem außerhalb des Internets dadurch, dass dem Prioritätsjüngeren (derjenige, mit dem "jüngerem Recht") aufgegeben wird, durch aufklärende Zusätze die Verwechslungsgefahr so weit wie möglich zu beseitigen. Dem Prioritätsjüngeren wird aber grundsätzlich nicht verboten, unter seinem bürgerlichen Namen (gilt nicht für Fantasienamen!) geschäftlich aufzutreten; im Markenrecht ist dies in § 23 Nr. 1 MarkenG gesetzlich festgelegt.

Im Internet treten diese Konfliktfälle häufiger auf, da es jeden Domain nur einmal geben kann und es hier auch deshalb zu Problemen zwischen Personen oder Unternehmen verschiedener Branchen kommen kann.

Auch beim Streit um Domains hat die Rechtsprechung bereits mehrfach geurteilt, dass der Prioritätsjüngere zu aufklärenden Zusätzen verpflichtet wird, wobei der BGH in einem Fall entschieden hat, dass diese aufklärenden Zusätze nicht zwingend im Domain selbst, sondern auch auf der hierunter abrufbaren Website angebracht werden können. Eine Ausnahme gilt dann, wenn es sich bei dem Prioritätsälteren um ein Unternehmen von "überragender Bekanntheit" handelt. Deshalb wurden bei dem Streit um die Domains "krupp.de" und "shell.de" die jeweiligen Domaininhaber vom OLG Hamm bzw. vom BGH verurteilt, obwohl die Nachnamen der Domaininhaber "Krupp" bzw. "Shell" (sogar in dieser Schreibweise) lauteten. Begründet wurde dies jeweils damit, dass der "normale User" erwarte, unter diesen Domains den Auftritt der betreffenden Unternehmen abrufen zu können. Man kann überspitzt formulieren: Hier gilt nicht das Recht des Schnelleren (Registrierers) sondern das Recht des (Finanz-)Stärkeren.

In dieser Linie liegt nun auch eine neue Entscheidung des OLG Hamburg (JurPC Web-Dok. 315/2003). Dort ging es um die Domain holzmann-bauberatung.de, Inhaber dieser Domain war ein Herr Gerhard Holzmann. Kläger war der bekannte, wenn auch mittlerweile insolvente Konzern Philip Holzmann AG. Für den dortigen Beklagten kam erschwerend hinzu, dass er in der selben Branche wie der Konzern tätig war. Abgelehnt hatte das Gericht die Möglichkeit, dass der "aufklärende Zusatz" - wie z.B. die Hinzufügung des Vornamens des Domaininhabers - auf der Website angebracht werden könne. Da der Konzern bereits seit 1917 existiere sei es dem Prioritätsjüngeren zuzumuten, bereits den Zusatz im Domain anzubringen. Eine durchaus diskussionswürdige Argumentation.

Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht


   
   
   
Eingestellt von*:   Wolfgang Riegger
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